Satzung Safety Course Team EuroSpeedway Lausitz e.V.

§ 1 Name, Sitz
 

Der am 13.01.2001 gegründete Verein führt den Namen Safety Course Team EuroSpeedway Lausitz e.V. und hat seinen Sitz in 01998 Klettwitz, Lausitzallee 1. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.


§ 2 Geschäftsjahr
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins
 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein dient der Aus- und Weiterbildung von Sportwarten der Streckensicherung, sowie der Jugend- und Nachwuchsförderung in diesem Bereich des Motorsportes. Zu diesem Zweck bedient sich der Verein lizenzierten Übungsleitern aus den eigenen Reihen. Diese Übungsleiter stehen den Sportwarten während der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Sportwarteeinsätze bei nationalen und internationalen Motorsportveranstaltungen zur Seite. Weiterhin fördert der Verein die Ausbildung solcher Übungsleiter durch übergeordnete Dachverbände. Er fördert den nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch der Sportwarte mit Sportwarten anderer Vereine. Er fördert durch sein Engagement die Verkehrssicherheit sowie die Unfallverhütung und den Brandschutz. Er vertritt die Grundsätze politischer Neutralität sowie religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 4 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung und erstrebt keinen Gewinn. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5 Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung.


§ 5a Abschluss von Verträgen
 

Soweit der Verein zur Durchführung seiner Tätigkeit sich der Hilfe anderer bedient, ist er nach Klärung der notwendigen Rahmenbedingungen berechtigt, auch Dienst- und Arbeitsverträge abzuschließen.


§ 6 Vorstand
 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

(1) Vorsitzender 

(2) Stellvertretender Vorsitzender 

(3) Schatzmeister 

(4) Sportwart 

(5) Schriftführer 

 
 

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter.

Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen.

 

 

§ 6a Beisitzer des Vorstandes

 

(1)     Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei seiner Tätigkeit.

(2)     Die ersten 2 Kandidaten zur Wahl des Vorstandes, die mangels ausreichender Stimmen nicht Teil des Vorstandes werden, sind Beisitzer des Vorstandes.

(3)     Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die Inhaber dieses Amtes haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen.

(4)     Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 – Mehrheit einen Beisitzer abberufen.

(5)     Im Falle der Beendigung des Vorstandsamtes eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer rückt ein Beisitzer an dessen Stelle und wird Teil des Vorstandes. Das Nachrücken in den Vorstand erfolgt entsprechend der bei der Wahl zum Vorstand erzielten Stimmen der Beisitzer untereinander. Bei der Dauer der Amtszeit des nachrückenden Beisitzers, wird die Dauer als Beisitzer angerechnet. Der wegfallende Beisitzer wird durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ersetzt. Der durch den Vorstand benannte Beisitzer ist spätestens beim Einrücken in den Vorstand durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Diese beiden Sätze gelten entsprechend, sollten Mangels Wahlkandidaten keine 2 Beisitzer gewählt werden können.

(6)     Beisitzer sind nicht Teil des Vorstandes. Beisitzer haben kein Stimmrecht innerhalb des Vorstandes. Beisitzer vertreten den Verein, vorbehaltlich einer Bevollmächtigung nicht nach außen.

(7)     Die Beisitzer des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Vorstand kann die Beisitzer mit einfacher Mehrheit von der Teilnahme ausschließen. Die Beisitzer können aus ihrer Stellung heraus keine Beschlüsse fassen. Die Durchführung von Sitzungen ist nicht vorgesehen.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung
 

 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Bei postalischem Versand kommt es zur Fristwahrung auf das Versanddatum an.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sollte folgende Punkte enthalten:

 

(1) Bericht des Vorstandes

(2) Bericht der Kassenprüfer

(3) Entlastung des Vorstandes

(4) Wahlen

(5) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr (Clubprogramm)

 

 

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung (MV)
 

 
Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden, ersatzweise dem Stellvertreter oder Schatzmeister.

In der MV hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

Jede fristgemäß eingeladene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten Beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

 

(1) Satzungsänderungen

(2) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

(3) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglied

(4) Auflösung des Vereis

 

Die Wahlen erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn dies mit einfacher Mehrheit von der MV beschlossen wurde.

Anträge für die MV des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der MV beim Vorsitzenden eingereicht sein.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder MV ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet sein.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 

   

Außerordentliche MV sind einzuberufen:

 

(1) auf Beschluss des Vorstandes

(2) auf Antrag von mindestens 33% der Mitglieder des Vereins

 

 

 

§ 10 Kassenprüfer
 

 
Zur Prüfung der Finanzen des Vereins werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren von der MV gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der MV Buchführung und Kasse zu prüfen und in der MV Bericht zu erstatten.

 

 

§ 11 Mitgliedschaft
 

 
Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen werden, sofern keine in seiner Person begründeten Ablehnungsgründe vorliegen.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 12 Aufnahme
 

 
Die Aufnahme in den Verein muss beantragt werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der MV eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

 

§ 13 Beiträge
 

 
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist spätestens zu 31.03. des jeweiligen Rechnungsjahres zu zahlen.

Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

 

 

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
 

 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschließung des Mitgliedes.

Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.

Die Ausschließung erfolgt durch den Vorstand, sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss des Vorstandes darf mit nicht mehr als einer Gegenstimme und / oder Enthaltung gefällt werden.

Ist das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, ist das säumige Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen.

 

 

§ 15 Änderung der Satzung
 

 
Änderungen der Satzung erfordern übereinstimmende Beschlüsse im Vorstand und in der MV, die jeweils mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen in der MV zu ergehen haben.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

(1) über die Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung betreffen,

(2) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks,

 

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

 

 

§ 16 Auflösung
 

 
Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder beschlossen werden.

Ein etwaiges Restvermögen soll an das Kinderhilfswerk Deutschland fallen, das es für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen hat.

 

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
 

 
 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist der Sitz des Vereins 01998 Klettwitz, Lausitzallee 1 / Amtsgericht Cottbus.

 

Klettwitz, Januar 2009